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Wahlen in Koblenz

Wahlorganisation

FAQ

Fragen und Antworten rund um die Wahlhelfenden bei Bundes- oder Landtagswahlen

  • Wer darf in Koblenz einen Wahldienst bei einer Bundes- oder Landtagswahl übernehmen?

    Jede, bei der entsprechenden Wahl, in Koblenz stimmberechtigte Person darf einen ehrenamtlichen Wahldienst übernehmen. Hinzu kommen noch die Bediensteten der Stadtverwaltung, diese müssen nicht stimmberechtigt sein.

    Für die Bundes- oder Landtagswahlen sind dies folgende Voraussetzungen:

    Alle, die im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die am Wahltag

    •    das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

    •    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet

    •    eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

    •    nicht nach vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,

    •    und im Wählerverzeichnis eingetragen sind

  • Gibt es Unterschiede bei den Wahlvorständen?

    Ja, die gibt es in der Tat. Es ist möglich in einem Wahlvorstand eines Urnenstimmbezirkes im Wahllokal eingesetzt zu werden oder in einem Briefwahlvorstand im Auszählungszentrum.

  • Wo findet die Briefwahlauszählung statt?

    Die zentrale Auszählung erfolgt bei einer Bundes- oder Landtagswahl grundsätzlich in der EPG-Arena.

  • Was machen Wahlhelferinnen und –Wahlhelfer in einem Wahlvorstand eigentlich?

    Stimmbezirke

    Damit die Stimmberechtigten am Wahltag auch tatsächlich ihre Stimmzettel in eine Urne werfen können, muss es sogenannte Wahlvorstände geben. Diese setzen sich bei der Bundes-und Landtagswahl ausfolgenden Positionen zusammen:

    1. den Wahlvorstehenden
    2. den stellv. Wahlvorstehenden
    3. den Schriftführenden
    4. den stellv. Schriftführenden
    5. und vier oder sechs Beisitzenden

    Die allgemeinen Aufgaben des Wahlvorstandes sind dabei vielfältig. Zum Beispiel die Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten, die Ausgabe der Stimmzettel und vor allem ist darauf zu achten, dass die Wahlgrundsätze eingehalten werden. Nach dem Ende der Wahlhandlung werden die Stimmen ausgezählt und die Ergebnisse an die Wahlbehörde übermittelt.

    Dabei haben die Wahlvorstehenden die Leitungsaufgabe, die Schriftführenden nehmen alle Eintragungen in die Wahlniederschrift vor und die Beisitzenden bei der Auszählung der Stimmen.

    Briefwahl

    In einem Briefwahlvorstand verläuft der Dienst anders. Da dort keine Wahlhandlung vorgenommen wird, finden sich die Vorstände alle zentral im Auszählungszentrum ein. Die Briefwahlvorstände nehmen zunächst die Zulassung der Briefwahlunterlagen vor und im Anschluss ab 18:00 Uhr beginnt die Auszählung der Stimmzettel.

    Ab diesem Zeitpunkt sind die Tätigkeiten in beiden Vorständen dieselben.

  • Wie lange dauert ein Dienst im Wahlvorstand?

    Urnenstimmbezirk

    In der Regel beginnt der Wahltag gegen 07:30 mit den Vorbereitungen wie dem Aufbau der Wahlkabine, dem Verschließen der Urne usw. Die Wahlhandlung an sich startet ab 08:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr. Danach erfolgt die Auszählung. Wann diese endet hängt letztlich von verschiedenen Faktoren ab, wie der Anzahl der auszuzählenden Stimmen. Im Vorfeld besteht die Möglichkeit, Schichtdienst einzuteilen. Lediglich bei der Auszählung hat der Wahlvorstand vollständig zu sein.

     Briefwahl

    Bei der Tätigkeit in einem Briefwahlvorstand verläuft der Dienst anders, da dort keine Wahlhandlung vorgenommen wird. Die Briefwahlvorstände finden sich am frühen Nachmittag um 13.30 Uhr im Auszählungszentrum ein, da um 14.00 Uhr die Zulassung der Wahlbriefe beginnt. Das bedeutet, dass bis 18:00 Uhr zunächst die Zulassung durchgeführt wird. Bei geschätzt 35.000 eingehenden Wahlbriefen ist auch genug zu tun. Um 18:00 Uhr startet zeitgleich mit den Urnenstimmbezirken die Auszählung.

  • Kann ich auch zum Wahldienst verpflichtet werden, es ist doch ein Ehrenamt?

    In der Tat ist der Wahldienst ein Ehrenamt. Aber es gibt auch in der Gemeindeordnung gesetzlich verankerte verpflichtende Ehrenämter – wie eben jenes des Wahlhelfenden. Dieses ist auch nicht zu vergleichen mit einem Ehrenamt in einem Verein oder dergleichen. Daher werden die Mitglieder in einem Wahlvorstand auch in den Wahlvorstand mit einem förmlichen Schreiben berufen. Grundsätzlich können auch Personen zum Wahldienst verpflichtet werden.

  •  Was passiert, wenn ich meinen Dienst aus triftigem Grund nicht antreten kann?

    Bei einem triftigen Hinderungsgrund, wie z.B. Erkrankung oder dergleichen braucht der Wahldienst nicht geleistet zu werden. Melden Sie sich aber bitte bei der Stabstelle Wahlen.

  • Werde ich für meinen Aufwand entschädigt oder verpflegt?

    Als Aufwandsentschädigung steht allen Wahlhelfenden ein sogenanntes Erfrischungsgeld zu. Die Stadt Koblenz zahlt dieses in Höhe von 30,00 € bis 40,00 € (funktionsabhängig) aus.

  • Wie werde ich auf den Wahldienst vorbereitet?

    Die Stabsstelle Wahlen erstellt umfangreiche Schulungsunterlagen für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand. Normalerweise werden zusätzlich kurz vor der Wahl auch Präsenzschulungen abgehalten, aufgrund der aktuellen Corona Situation wird dies aber nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich sein. Derzeit entwickeln wir verschieden Möglichkeiten, dennoch Schulungen durchführen zu können, in welcher Form dies sein wird, wir an dieser Stelle noch bekannt gegeben.

  • Wie wähle ich als Wahlvorstandsmitglied?

    Wenn Sie sich für einen Wahldienst melden, können Sie, wie jeder andere auch, im Vorfeld die Briefwahl in Anspruch nehmen oder in Ihrer „schichtfreien Zeit“ zur Urnenwahl gehen.

  • Wie lange werden meine Wahlhelferdaten gespeichert?

    Die Wahlgesetze ermöglichen es uns, Daten von stimmberechtigten Personen für die Wahlhelfendengewinnung zu erheben und auch dauerhaft zu speichern. Dieser Speicherung kann natürlich jederzeit widersprochen werden. Die Möglichkeit dazu ist unter anderem im Berufungsschreiben gegeben. Wird der Speicherung widersprochen, werden die Daten nach Abschluss der Wahl automatisch gelöscht.

  • An wen kann ich mich bei Fragen oder Problemen wenden?

    Für Fragen oder Hilfestellung bei Problemen im Bereich Wahlhelfende steht die Stabsstelle Wahlen unter der Nummer 0261 129 4636 oder via wahlhelfer@stadt.koblenz.de gerne zur Verfügung.